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Amtsgericht München, Urteil vom 05.10.2018
123 C 9082/18 -

Kein Anspruch auf Entschädigung für verpassten Rückflug bei un­miss­verständlichen Hinweisen zu Abflug- und Transferzeiten

Keine Verletzung von Informations­pflichten durch Reiseveranstalter

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung für einen verpassten Rückflug haben, wenn die Angaben zu Abflug- und Transferzeiten vom Reiseveranstalter unmissverständlich zugänglich gemacht wurden.

Die im Raum Kaiserslautern lebende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens buchte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder für 3.212 Euro eine Pauschalreise vom 24. Dezember 2017 bis 5. Januar 2018 nach Hurghada. Sie behauptete, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Eine Reiseleitung sei auch bei mehrfachen Versuchen nicht über die angegebenen Nummern erreichbar gewesen. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 5. Januar 2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle. Bereits am 2. Januar 2018 habe sich die Klägerin in dem vorgesehenen Ordner nach der Abflugzeit erkundigt, wonach dieser am 5. Januar 2018 um 22.30 Uhr sein sollte. Am Morgen des 5. Januar 2018 habe der Reiseleiter der Beklagten bestätigt, dass der Flug am Abend gehen würde. Am 5. Januar 2018 habe sich um 22.45 Uhr dann herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt sei. Der Aushang sei zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind. Ein kurzfristiger Rückflug hätte 1.300 Euro pro Person gekostet. Die Klägerin und ihre Familie hätten sich entschieden vier Tage in einem Ersatzhotel zu bleiben und für 852,87 Euro zurückzufliegen. Weiter seien 50 Euro an Taxikosten zum Flughafen, 120 Euro für eine weitere Nacht in dem Ursprungshotel, 560 Euro für vier Übernachtungen in dem Ersatzhotel sowie Taxikosten von 50 Euro zu dem Ersatzhotel angefallen.

Beklagte verweist auf eindeutige Abreiseinformationen

Die Beklagte trug vor, dass sie in den Reiseunterlagen folgenden Hinweis erteilt habe: "Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug". Es seien im ausgehändigten Infoblatt die Kontaktdaten der rund um die Uhr erreichbaren örtlichen Agentur der Beklagten mitgeteilt worden. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte: Aus der Liste sei die Flugnummer und die Abflugzeit 2.15 Uhr zu ersehen gewesen, wie sie bereits in der ursprünglichen Buchungsbestätigung gestanden habe. In der ersten Zeile werde klargestellt "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag". Da der Flug am 5. Januar 2018 um 2.15 Uhr stattfand, sei damit hinreichend klargemacht, dass die Abholung am Vortag um 22.30 Uhr erfolgen sollte.

Hinweis auf Abholungszeit war unmissverständlich

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung gehe hervor, dass der Rückflug für die Klägerin und die Mitreisenden von Hurghada nach Frankfurt am 5. Januar 2018 um 2.15 Uhr stattfinden sollte. Der von der Klägerin erwähnte Ordner aus der sich eine Abflugzeit am 5. Januar 2018 um 22.30 Uhr habe ergeben sollen, sei nicht als Beweis vorgelegt worden. Im Übrigen widerspreche dies ihrem Vortrag, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Abholung zum Flughafen zu diesem Zeitpunkt stattfinde. Desweiteren habe es im Hotel einen Aushang gegeben, der die Abreiseinformationen enthalten habe und den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen habe. In der ersten Zeile werde fettgedruckt in großen Buchstaben darauf hingewiesen: "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag". Dieser Hinweis sei unmissverständlich. Danach komme in sehr großen fettgedruckten Buchstaben die Abreiseinformation. In der 8.-11. Zeile seien die Namen der Klägerin und der Mitreisenden das Datum 5. Januar 2018, die Abflugzeit 2.15 Uhr und die Abholzeit 22:30 angegeben. Auch die Information zur Abflugzeit sei unmissverständlich. Es verstehe sich von selbst, dass die Abholung vor dem Abflug stattfindet.

Schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich

Eine fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters am 5. Januar 2018 sei unerheblich, da der Flug dann bereits stattgefunden habe. Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, seien die Informationen der Beklagte laut Gericht ausreichend und eindeutig gewesen. Die Flugzeiten sein sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Im Übrigen sei es heutzutage kein Problem, sich über die Flugzeiten zu informieren. Aus den genannten Gründen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor und die Klage sei daher laut Gericht abzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)

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