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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung für einen verpassten Rückflug haben, wenn die Angaben zu Abflug- und Transferzeiten vom Reiseveranstalter unmissverständlich zugänglich gemacht wurden.
Die im Raum Kaiserslautern lebende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens buchte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder für 3.212 Euro eine Pauschalreise vom 24. Dezember 2017 bis 5. Januar 2018 nach Hurghada. Sie behauptete, es habe vor Ort keine Informationen über den
Die Beklagte trug vor, dass sie in den Reiseunterlagen folgenden Hinweis erteilt habe: "Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug". Es seien im ausgehändigten Infoblatt die Kontaktdaten der rund um die Uhr erreichbaren örtlichen Agentur der Beklagten mitgeteilt worden. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte: Aus der Liste sei die Flugnummer und die
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Eine fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters am 5. Januar 2018 sei unerheblich, da der Flug dann bereits stattgefunden habe. Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, seien die Informationen der Beklagte laut Gericht ausreichend und eindeutig gewesen. Die Flugzeiten sein sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Im Übrigen sei es heutzutage kein Problem, sich über die Flugzeiten zu informieren. Aus den genannten Gründen liege keine schuldhafte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27156
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