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Reisende, die versehentlich in den falschen Bus einsteigen und daraufhin an einer Zwischenhaltestelle umsteigen und eine neue Reiseverbindung buchen müssen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte im Internet bei einem Münchener Fernbussunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro. Am 31. Juli 2014 zeigten sie bei Fahrtantritt am ZOB Hamburg dem Busfahrer ihre Fahrkarten und bestiegen gegen 15.30 Uhr den Bus. Als der Bus in Hannover anhielt, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus in Hagen ankomme. Da erfuhr das Ehepaar, dass es in den falschen Bus, den Fernbus nach Frankfurt, eingestiegen war. Der Busfahrer weigerte sich, sie weiter zu befördern und sie mussten den Bus verlassen. Das Ehepaar fuhr dann mit der Bahn vom Hauptbahnhof Hannover bis Hagen-Hauptbahnhof. Der Fahrpreis betrug für jeden 90 Euro. Da der Zug erst um 22.22 Uhr in Hagen-Hauptbahnhof ankam, verpasste das Ehepaar die letzte Gelegenheit, mit der Bahn zurück nach Lüdenscheid zu kommen. Sie mussten mit dem Taxi fahren und dafür 45 Euro bezahlen
Das Ehepaar verlangt die Erstattung des Fahrpreises für den Fernbus und die
Daraufhin erhob das Ehepaar Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Ehepaar bleibt auf allen Kosten sitzen. Nach Auffassung des Gerichts hat das Ehepaar keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen. Die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen hat stattgefunden und wurde planmäßig durchgeführt. Anders als bei einer Annullierung habe daher das Ehepaar keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes.
Auch die sonstigen Unkosten muss das Busunternehmen nicht ersetzen. Seitens des Busunternehmens bestehe keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fernbus nach Frankfurt zu hindern. Zudem sei den Klägern ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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