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Amtsgericht München, Urteil vom 28.05.2019
114 C 23274/18 -

Flug durch Zugverspätung verpasst: Abhilfeverlangen muss beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden

Kein Anspruch auf Preisminderung aufgrund Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens

Bei einer Anreise per Bahn zum Flughafen müssen Verspätungen eingeplant werden und beim Reiseveranstalter selbst angezeigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger - ein Vater mit seinem Sohn - am 20. Mai 2018 über ein TV- Reisebüro eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Dubai vom 6. Juli bis zum 13. Juli 2018 zum Gesamtreisepreis von 1.768 Euro. In dem Paket der Pauschalreise war ein "Rail and Fly" Ticket der Deutschen Bahn AG für eine Bahnfahrt jeweils am Hin- und Rückflugtag zum/ vom Flughafen Düsseldorf enthalten. Der Abflug vom Düsseldorfer Flughafen sollte am 6. Juli 2018 um 21.15 Uhr erfolgen. Die Ankunft in Dubai war für den nächsten Tag um 5.40 Uhr vorgesehen.

Zug zum Flughafen verspätet

Die Kläger behaupteten, dass sie sich am 6. Juli 2018 planmäßig zur Abfahrt des Zuges ICE 546, welchen sie zur Anfahrt mittels Rail & Fly-Ticket ausgewählt hatten, um 16.31 Uhr am Hauptbahnhof in Hannover befunden hätten. Die Ankunft des Zuges am Düsseldorfer Flughafen sei für 18.58 Uhr geplant gewesen. Der Zug hätte sich jedoch verspätet und sei erst um 20.40 Uhr am Flughafen Düsseldorf eingetroffen. Zu dieser Zeit seien bereits die Schalter geschlossen gewesen und die Kläger hätten den Flug verpasst.

Reisebüro organisiert Ersatzflug

Die Kläger übernachteten am 6. Juli 2018 in einem Hotel am Flughafen Düsseldorf und mussten hierfür 139 Euro aufwenden. Das Reisebüro der Kläger, an das sich die Kläger ausschließlich gewandt hatten, organisierte ihnen einen Ersatzflug nach Dubai am 8. Juli 2018 um 0.05 Uhr und stellte den Klägern hierfür 1.682,88 Euro in Rechnung.

AGBs sehen Ankunft am Flughafen zwei Stunden vor planmäßigem Abflug vor

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten heißt es unter Ziffer 10 Abs. 5: "Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen."

Kläger hätten zunächst Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter selbst geltend machen müssen

Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und begründete dies mit einem fehlenden Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter selbst. Nach § 651 c Abs. 2 BGB a.F. sei der Mangel zunächst jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und ihm eine Frist zur Abhilfe einzuräumen. Nach Vortrag der Kläger wandten sie sich unmittelbar nach Verpassen des Fluges an ihr Reisebüro und buchten über dieses einen Ersatzflug. Eine Frist sei auch nicht entbehrlich, da ebenso der Reiseveranstalter einen Ersatzflug hätte zur Verfügung stellen können. Eine Verweigerung der Abhilfe habe zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegen. Somit haben die Kläger auch nicht im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten über ihr Reisebüro einen Ersatzflug buchen können. Aufgrund des Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens habe auch keine Minderung geltend gemacht werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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