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Das Amtsgericht München hat ein Taxiunternehmen wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung zu einer Geldbuße von 12.800 Euro und die beiden Geschäftsführer des Unternehmens persönlich zu jeweils 2.750 Euro Geldbuße verurteilt.
Im zugrunde liegenden Streitfall bot ein
Das Unternehmen führte auf diese Weise im Juli und August 2014 insgesamt elf Taxifahrten durch, obwohl es keine Genehmigung zur
Das Amtsgericht München verurteilte die Firma, also das Unternehmen selbst als "Beförderer" im Sinne des § 1 Personenbeförderungsgesetz. Nach den Ausführungen des Gerichts trete zunächst die Firma gegenüber den Nutzern der Mobile-App als Vertragspartnerin auf, sodass aus Sicht dieser Nutzer eine Geschäftsbeziehung allein mit der Firma und gerade nicht mit dem jeweiligen Fahrer des bestellten Fahrzeugs entstehe. Der jeweilige Fahrer oder das jeweilige Fahrzeug würden hierbei gerade nicht benannt oder in Bezug genommen. Außerdem habe die Firma für ihre Tätigkeit bei jeder Fahrt auch eine finanzielle Beteiligung von etwa einem Drittel des Umsatzes erhalten. Die gesamte Abrechnung sei über die Firma abgewickelt worden.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Firma, dass sie - anders als sogenannte Mitfahrzentralen - lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei. Das
Das Gericht führt aus, dass die Geschäftsführer vorsätzlich handelten. Sollten sie sich über die Rechtslage geirrt haben, sei der Irrtum vermeidbar gewesen. Der Firma und ihren Geschäftsführern mussten sich die entsprechenden Probleme mit dem
Bei der Höhe der Geldbußen ging das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weltweiten Betätigung der Firma aus.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Personen mit Straßenbahnen, O-bussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22711
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