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Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2018
1111 Ls 361 Js 193780/17 -

Chemielaborant wegen wiederholten Handels mit Marihuana im großen Stil zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt

Strafe aufgrund planvollen Handels und bereits vorheriger strafrechtlicher Verurteilung gerechtfertigt

Das Amtsgericht München hat einen 37-jährigen verheirateten Chemielaboranten wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls betrieb im Jahr 2016 im östlichen Landkreis München einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Marihuana, das er jeweils für einen Grammpreis zwischen 7,50 Euro und 8,50 Euro an- und für zehn Euro an seine Abnehmer weiter verkaufte. Im Zeitraum von Mai bis November 2016 kaufte er in sechs Fällen zwischen 100 bis zuletzt 1.000g Marihuana, wovon er bei seiner Festnahme im Januar 2017 noch 760 g nebst 1.620 Euro an Einnahmen in seiner Wohnung aufbewahrte. Der unmittelbar daran gegen ihn erlassene Haftbefehl wurde im März 2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Angeklagter begründet Taten mit Geldschulden

Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung wie schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Taten vollständig ein und erklärte sie mit Geldschulden aus seiner früheren Beziehung, wo man zwei Autos auf Kredit gekauft habe, den er vollständig übernommen habe. Mit dem Gewinn aus den Taten habe er auch seine Mutter unterstützen und seine Hochzeit finanzieren wollen. Seine nunmehrige Ehefrau habe von dem Handel nichts mitbekommen. Er habe ein Doppelleben geführt.

Gutachter verneint Substanzabhängigkeit des Angeklagten

Der sachverständige Toxikologe führte in seinem mündlichen Gutachten vor Gericht aus, dass der vom Angeklagten seit seinem 12 Lebensjahr mit zuletzt vier bis sechs Gramm täglich eingeräumte Konsum dessen übrige Lebensführung und gute Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Über vorübergehende Schlafstörungen hinaus habe er keine schwereren Entzugssymptome bei der jetzigen Drogenabstinenz geschildert. Eine Substanzabhängigkeit bestehe somit nicht.

Der Angeklagte, der bereits eine 2009 gegen ihn wegen einschlägiger Taten, bei damals allerdings geringeren Mengen, verhängte Bewährungsstrafe ohne Widerruf durchgestanden hatte, erklärte in seinem letzten Wort, dass es Menschen gäbe, die eine zweite Chance verdient hätten.

Gericht verurteilt Angeklagten zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung und führte zur Begründung aus, dass im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten sprach, dass er geständig gewesen sei und noch eine große Menge an Marihuana bei ihm habe sichergestellt werden können, sodass diese nicht in den Verkehr gelangt sei. Auch habe Drogengeld in Höhe von 1.620 Euro eingezogen werden können. Zu seinen Gunsten sei weiter berücksichtigt worden, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handele. Zu Lasten des Angeklagten habe das planvolle Vorgehen des Angeklagten Berücksichtigung gefunden, sowie dass er insgesamt sehr große Mengen bestellt habe. Überdies habe das Marihuana aus der letzten Bestellung einen sehr hohen Wirkstoffgehalt besessen. Weiter wirke sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich aus diesem Grund bereits einmal vor einem Schöffengericht habe verantworten müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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