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Amtsgericht München, Urteil vom 27.03.2018
1120 Ls 364 Js 167016/17 -

72-jährige Rentnerin wegen Handels mit Marihuana verurteilt

Ältere Dame verkauft über ein Jahr lang ein- bis zweimal im Monat gewinnbringend Marihuana

Das Amtsgericht München hat eine 72jährige wegen Handels mit Marihuana zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die 72-jährige Rentnerin zugegeben, zwischen dem 1.Juni 2016 und dem 24. Juni 2017 in mindestens 24 Fällen in ihrer Wohnung in München Schwabing jeweils 1 Gramm Marihuana zum Preis von 15 Euro verkauft zu haben, für das sie selbst jeweils 10 Euro bezahlt habe. Die bei der Durchsuchung am 24. Juni 2017 aufgefundenen Drogen, 3 g Marihuana und Haschisch in ihrer Wohnung und 261,19 g Marihuana im Keller, seien zu einem Drittel zum Verkauf und zu zwei Drittel zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Sie habe täglich etwa 1 - 2 g Marihuana konsumiert, um damit ihre Appetitlosigkeit zu therapieren. Das aufgefundene Bargeld stamme nicht aus Drogenverkäufen, sondern aus einer größeren Erbschaft, aus der sie bei minimal kleiner Rente lebe. Mit der Vernichtung der sichergestellten Drogen und des Verkaufszubehörs war sie einverstanden.

Zeuge gibt Kauf von Marihuana zu

Der als Zeuge einvernommene ermittelnde Polizeibeamte bestätigte in der Verhandlung, dass am Flughafen ein Mann festgenommen worden sei, der unter anderem zugegeben habe, von einer älteren Dame über ein Jahr lang ein- bis zweimal im Monat je ein Gramm Marihuana gekauft zu haben. Aufgrund der von ihm angegebenen Handynummer und Adresse habe die Verurteilte ermittelt werden können.

Überwiegender Teil der Betäubungsmittel war für den Eigenkonsum bestimmt

Das Amtsgericht München verurteilte die Rentnerin wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihr die Zahlung von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben. Zur Entscheidungsbegründung führte das Gericht aus, dass zugunsten der Verurteilten spreche, dass sie geständig gewesen sei, dass es sich bei dem Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handele, die zum großen Teil habe sichergestellt werden können, und dass ein überwiegender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, um damit ihre Appetitlosigkeit und ständige Gewichtsabnahme zu therapieren. Ferner sei die Angeklagte nicht vorbestraft. Auch sei das hohe Alter der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten sei jedoch die große Gesamtmenge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen. Ferner spreche zu Lasten der Angeklagten, dass sie über einen sehr langen Zeitraum von über einem Jahr kontinuierlich einen regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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