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Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2018
1111 Ls 245 Js 196316/17 -

Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Betrugs nach Bordellbesuch mit eigens hierfür gefertigtem Falschgeld

Geldfälschung trotz dilettantischer Vorgehensweise kein Bagatellfall

Das Amtsgericht München hat einen 32-jährigen Maler wegen Geldfälschung und versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt, nach dem der Mann versucht hatte, bei einem Bordellbesuch mit eigens hierfür gefertigtem Falschgeld zu bezahlen.

Im Jahr 2017 stellte der Verurteilte mithilfe seines Druckers zwei falsche 50 Euro-Banknoten her, wobei er die einzelnen Kopieblätter mit Malerleim halbwegs zu beidseitig bedruckten Scheinen verklebte.

Am Abend des 19. September 2017 übergab er in einem Bordell in Obersendling in München die beiden falschen unter einem echten 50 Euro - Geldschein an eine Prostituierte für einen mit ihr vereinbarten 45-minütigen vaginalen Verkehr. Bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, erkannte sie aber, dass die übergebenen Geldscheine unecht waren und verständigte die Polizei.

Verurteilter gesteht Tat vor Gericht

Der Verurteilte hatte in der Hauptverhandlung wie bereits gegenüber der Polizei die Tat vollständig eingeräumt: "Es stimmt alles, ich habe die 50 Euro Geldscheine mit dem Drucker hergestellt. Ich wurde neugierig. Es war eine riesige Dummheit. Ich habe einen Leim zum Kleben genommen. Ein paar Ecken waren noch offen. Die Geldscheine waren speziell für den Besuch im Bordell angedacht. Ich habe einen echten 50er auf den Drucker gelegt."

Gericht verhängt Bewährungsstrafe und Geldauflage

Das Amtsgericht München folgte dem Geständnis und hielt neben der Verhängung der Bewährungsstrafe auch eine Geldauflage von 500 Euro in monatlichen Raten von je 50 Euro für geboten. Trotz der dilettantischen Vorgehensweise des Angeklagten handele es sich um keinen Bagatellfall. Zwar sei die Qualität der gefälschten Geldscheine eine solche, dass ihre Unechtheit bei näherem Hinsehen problemlos erkennbar sei. Mangels einer ordnungsgemäßen Verklebung hätten die Scheine auch nicht nahtlos aneinander gehaftet. Sie hätten jedoch Originalgröße gehabt und seien auch mit den Originalfarben einer 50 Euro Banknote versehen gewesen.

Verhältnismäßig geringe kriminelle Energie der Tat ist zu berücksichtigen

Zugunsten des Angeklagten spreche dabei sein vollumfängliches Geständnis, welches von Reue und Schuldeinsicht geprägt gewesen sei. Weiter sei zugunsten des Angeklagten seine dilettantische Vorgehensweise zu berücksichtigen, sowie die verhältnismäßig geringe kriminelle Energie, die die Tat aufweise.

Vorstrafen des Angeklagten müssen ebenfalls berücksichtigt werden

Zu Lasten des Angeklagten spreche, dass es sich um zwei gefälschte Scheine und insgesamt 100 Euro, einen nicht unerheblichen Betrag gehandelt habe. Strafschärfend sei weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte überdies ein weiteres Delikt in Tateinheit verwirklicht habe, den versuchten Betrug. Zu seinen Lasten seien weiter die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht einschlägig gewesen seien und es sich zum größten Teil um Kleinkriminalität gehandelt habe.

Zukünftige Begehung von Straftaten nicht wahrscheinlich

Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um eine einmalige Verfehlung. Durch die ausgesprochene Strafe sei der Angeklagte daher hinreichend zu zukünftigem normkonformen Verhalten motiviert und es sei davon auszugehen, dass er zukünftig - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges - keine weiteren Straftaten mehr begehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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