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Eine außerordentliche Kündigung einer Angestellten, die allem Anschein nach Geld aus einer Barkasse gegen dilettantisch hergestelltes Falschgeld ausgetauscht hat, ist zulässig und wirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 3. August 2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828 Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650 Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als
Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29. Juli habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650 Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6-7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die
Das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 10165
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