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Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.04.1991
5a C 106/91 -

Stellungsproblem (der Betten): Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel - Besondere Beischlafgewohnheiten

Zwei Einzelbetten statt eines Doppelbettes im Hotelzimmer sind kein Reisemangel

Wer statt eines Doppelbettes in seinem Hotelzimmer zwei Einzelbetten vorfindet und meint, aufgrund dieses Umstands keinen harmonischen Intimverkehr haben zu können, kann nicht den Reisepreis mindern. Dies gilt erst Recht, wenn dem "Reisemangel" selbst abgeholfen werden kann. Außerdem gäbe es alternative Beischlafgewohnheiten, die in einem Einzelbett ausgeführt werden könnten, entschied das Amtsgericht Mönchengladbach.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca für 3.078,- DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.

Getrennte Betten beeinträchtigen empfindlich die Beischlafgewohnheiten

Der Kläger trug vor Gericht vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei.

Kein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis"

Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit - erhoffter Erholungswert blieb aus

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3.078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.

Klage kann nicht ernst gemeint sein?

Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Zivilprozessordnung kennt keine nicht ernstgemeinten Klagen

Das AG Mönchengladbach wies die Klage ab. Die Klage sei zulässig. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sehe allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gäbe. Die Klage sei aber jedenfalls in der Sache nicht begründet, befand der Richter.

Richter: Besondere Beischlafgewohnheiten eines durchschnittlichen Reisenden sind ausschlaggebend

Der Kläger habe nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er habe, die festverbundene Doppelbetten voraussetzten. Dieser Punkt bräuchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, meinte der Richter. Es komme hier nämlich nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet seien. Dies sei aber nicht der Fall.

Richter kennt alternative Beischlafgewohnheiten, die im Einzelbett ausgeführt werden können

Dem Gericht seien mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden könnten, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Kläger hätte dem Mangel selbst abhelfen können

Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugestehe, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liege kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen, meinte das Gericht. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden könne, dann sei dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindere und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestünden.

Kläger hätte die Betten verbinden können

Der Kläger hatte dem Gericht ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto war zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden, führte das Gerichts aus. Es möge nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur sei aber für wenig Geld schnell zu besorgen.

Hosengürtel hätte als Schnur benutzt werden können

Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online, AG Mönchengladbach

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1995, 884Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 884

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