kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wer statt eines Doppelbettes in seinem Hotelzimmer zwei Einzelbetten vorfindet und meint, aufgrund dieses Umstands keinen harmonischen Intimverkehr haben zu können, kann nicht den Reisepreis mindern. Dies gilt erst Recht, wenn dem "Reisemangel" selbst abgeholfen werden kann. Außerdem gäbe es alternative Beischlafgewohnheiten, die in einem Einzelbett ausgeführt werden könnten, entschied das Amtsgericht Mönchengladbach.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca für 3.078,- DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit
Der Kläger trug vor Gericht vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein
Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3.078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Das AG Mönchengladbach wies die Klage ab. Die Klage sei zulässig. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sehe allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gäbe. Die Klage sei aber jedenfalls in der Sache nicht begründet, befand der Richter.
Der Kläger habe nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er habe, die festverbundene Doppelbetten voraussetzten. Dieser Punkt bräuchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, meinte der Richter. Es komme hier nämlich nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet seien. Dies sei aber nicht der Fall.
Dem Gericht seien mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugestehe, die ein festverbundenes
Der Kläger hatte dem Gericht ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto war zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden, führte das Gerichts aus. Es möge nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur sei aber für wenig Geld schnell zu besorgen.
Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2010
Quelle: ra-online, AG Mönchengladbach
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Moenchengladbach_5a-C-10691_Stellungsproblem-der-Betten-Unharmonischer-Intimverkehr-als-Reisemangel-Besondere-Beischlafgewohnheiten~N9011
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 9011
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.