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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.05.2015
562 C 12747/14 -

Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung aufgrund unzureichender Anzahl an Schlafgelegenheiten

Vierköpfige Familie soll in Familienzimmer mit drei Schlafgelegenheiten übernachten

Bucht ein Familienvater für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern ein Familienzimmer für vier Personen und stellt sich vor Ort heraus, dass nur drei Schlafgelegenheiten zur Verfügung stehen, kann dies ein Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung begründen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern in einem polnischen Hotel für vier Übernachtungen ein Familienzimmer für vier Personen zu einem Preis in Höhe von 462 EUR. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass das Zimmer nur über drei Schlafgelegenheiten verfügte. Die Hotelleitung bot der Familie für drei Nächte die Suite an, welche die notwendige Anzahl an Schlafplätzen hatte. Dadurch entstanden aber Mehrkosten in Höhe von insgesamt 320,55 EUR. Die letzte Nacht musste die Familie in dem Zimmer mit nur drei Schlafgelegenheiten verbringen. Der Familienvater klagte aufgrund dessen gegen die Reiseveranstalterin. Er machte einen Schadensersatzanspruch und eine Reisepreisminderung geltend.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Mehrkosten

Das Amtsgericht Hannover sprach dem Familienvater aufgrund der Mehrkosten für die Übernachtung in der Suite ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 EUR zu, da die Reiseveranstalterin die vertraglich gebuchten vier Schlafgelegenheiten nicht zur Verfügung gestellt habe.

Anspruch auf Reisepreisminderung wegen unzureichender Anzahl an Schlafgelegenheiten und Zimmerwechsel

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe zudem wegen der letzten Nacht, die die Familie in dem Zimmer mit nur drei Schlafgelegenheiten verbringen musste, und wegen des Umzugs von der Suite in das Familienzimmer ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 19,25 EUR bzw. 23,10 EUR bestanden.

Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

Dem Familienvater habe darüber hinaus nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von fast 107 EUR zugestanden. Denn der Familienvater habe sich zur Durchsetzung seiner reisevertraglichen Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 114/rb)

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