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Selbst, wenn die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen im Verhältnis zum Aufwand als sehr hoch erscheinen, können sie nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Es ist nämlich branchenüblich, dass Nebenkosten nicht den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern auch Gewinnanteile enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es nach einem
Das Amtsgericht Mönchengladbach hielt die abgerechneten
Nach Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich zudem die Branchenüblichkeit der Rechnungshöhe nicht aus dem Verhältnis von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27289
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