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Die Nutzung von Sommerreifen ist als grob fahrlässig zu werten, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Solche liegen nicht vor, wenn sich lediglich an Brücken oder anderen kältegefährdenden Stellen Glätte bildet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 kam es in den frühen Morgenstunden auf einer
Das Amtsgericht Mannheim entschied gegen die Versicherung. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung zu, da der Pkw-Fahrer den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe.
Es bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht zur Kürzung der Versicherungsleistung aufgrund einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung gemäß § 26 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Zwar könne die Nutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG darstellen. Zudem könne die Benutzung eines Pkw mit winteruntauglichen
Ein Leistungskürzungsrecht bestehe nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG. Denn die Pflicht zur Nutzung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (zt/DAR 2015, 653/rb)
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Dokument-Nr. 25420
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