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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 31.10.1979
4 C 132/78 -

Mietminderung wegen Lärmbelästigung: Geräusch­empfindlich­keit der Wohnung nicht alleiniger Maßstab für Wohnungsqualität

Ãœber­empfindlich­keiten von Mietern unbeachtlich/ Mit Hellhörigkeit ist zu rechnen

Eine Lärmbelästigung durch Nachbarn rechtfertigt regelmäßig eine Mietminderung. Hinsichtlich der Minderungsquote ist jedoch zu beachten, dass die Geräusch­empfindlich­keit einer Wohnung nicht alleiniger Maßstab der Wohnungsqualität ist. Zudem sind Ãœber­empfindlich­keiten eines Mieters unbeachtlich. Des Weiteren muss mit einer gewissen Hellhörigkeit gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Lärmbelästigung durch Nachbarn minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Der Vermieter hielt die Belästigung hingegen für minimal und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Er erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt eine Mietminderung von 10 % für gerechtfertigt. Es gab in diesem Zusammenhang aber zu bedenken, dass die Qualität einer Mietwohnung nicht allein auf ihre Geräuschempfindlichkeit, sondern auch noch auf einer ganzen Reihe von anderen Merkmalen beruht.

Geräuschempfindlichkeit stark subjektiv

Des Weiteren führte das Amtsgericht aus, dass die Geräuschempfindlichkeit stark von subjektiven Momenten abhänge. Daher müssen übermäßige Empfindlichkeiten außer Betracht bleiben. Es sei zu beachten, dass eine gewisse Hellhörigkeit nach allgemeiner Erfahrung bei einer großen Zahl von Wohnungen vorhanden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/WuM 1980, 52/rb)

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