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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.05.2016
19 OWi-89 Js 968/16-92/16 -

Keine Anschnallpflicht bei Befahren eines Kreisverkehrs in Schritt­geschwindig­keit

Geltung des Ausnahmetatbestands des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO

Befährt ein Autofahrer einen Kreisverkehr mit Schritt­geschwindig­keit, so muss er sich nicht anschnallen. Denn in diesem Fall greift der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer von dem Parkplatz eines Restaurants in ein Kreisverkehr hinein, um unmittelbar nach diesem in 5-10 m Entfernung auf einen Parkstreifen zu parken, um eine Apotheke aufzusuchen. Dabei fuhr er mit Schrittgeschwindigkeit und war nicht angeschnallt. Ihm wurde deswegen vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Kein Verstoß gegen Anschnallpflicht

Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe nicht gegen die Anschnallpflicht des § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen und daher keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO begangen.

Keine Gurtpflicht aufgrund Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Autofahrer gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO von der Anschnallpflicht befreit gewesen. Nach dieser Vorschrift gelte nämlich die Gurtpflicht bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, wie Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen, nicht. So habe der Fall hier gelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich der Autofahrer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und im Kreisverkehr üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

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