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Befährt ein Autofahrer einen Kreisverkehr mit Schrittgeschwindigkeit, so muss er sich nicht anschnallen. Denn in diesem Fall greift der Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs. 1 Nr. 3 StVO. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe nicht gegen die Anschnallpflicht des § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen und daher keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO begangen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23332
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