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Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2013
10 U 1931/12 -

Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes begründet Mitverschulden im Falle eines Verkehrsunfalls

Mitverschulden jedoch nur bei Verhinderung oder Verringerung der Verletzungsfolgen durch angelegten Sicherheitsgurt

Hat ein Autofahrer seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt und erleidet daher aufgrund eines Verkehrsunfalls eine schwerere oder überhaupt eine Verletzung, dann ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im März 2009 zu einem Verkehrsunfall wegen einer Vorfahrtsverletzung. Dadurch erlitt ein Autofahrer unter anderem eine Knieverletzung, eine Thoraxprellung, eine Gesichtsprellung sowie einen Nasenbeinbruch. Die Verantwortlichkeit an dem Unfall war unstreitig, jedoch bestand Streit darüber, ob dem Unfallopfer ein Mitverschulden anzulasten sei. Denn dieses hatte seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Unfallopfer war Mitverschulden anzulasten

Das Oberlandesgericht München führte dazu aus, dass dem Insassen eines PKW, der einen Verkehrsunfall erleidet und der während der Fahrt nicht seinen Sicherheitsgurt angelegt hat, ein Mitverschulden anzulasten sei, wenn feststeht, dass durch ein Anschnallen die Verletzungsfolgen verhindert oder verringert worden wären. Da im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten ergab, dass das Unfallopfer zumindest keine Knieverletzungen erlitten hätte, wenn es angeschnallt gewesen wäre, erkannte das Gericht ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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