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Wer seinen Personalausweis oder Reisepass nicht dabei hat, dafür aber ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzreisedokument, muss von einer Fluggesellschaft auch transportiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Lübeck hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Reisende fest, dass sie
Leider half der Frau das Ersatzreisedokument nicht. Die irische Fluggesellschaft verweigerte ihr den Zutritt zu dem gebuchten Flug von Lübeck nach Stockholm und verwies auf ihre Beförderungsbedingungen. Danach sei für den Flug ein "gültiger Reisepass" oder ein "gültiger Personalausweis" bei der Abfertigung vorzuzeigen. Die Frau musste auf eine andere Fluggesellschaft ausweichen, wofür sie 750,- EUR verauslagte. Dieses Geld verlangte sie von der irischen Fluggesellschaft zurück.
Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Lübeck. Die Fluggesellschaft hätte die Beförderung hier nicht verweigern dürfen, weil die Reisenden ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzreisedokument vorgelegt habe. Dieses wäre im Einreiseland auch als Ausweispapier akzeptiert worden. Soweit die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft hier etwas anderes vorgesehen hätten, verstießen sie gegen deutsches Recht, urteilte das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6257
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