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Zwar darf ein Vermieter nach Mietvertragsende wegen noch offener Nebenkostenabrechnungen einen Sicherheitszuschlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden
Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung von 680 EUR zu. Wegen der noch ausstehenden
Da die Kaution eine Sicherungsfunktion aufweise und auch unvorhersehbare Veränderungen absichern solle, so das Amtsgericht, sei dem Vermieter grundsätzlich ein ausreichender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2018, 720/rb)
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Dokument-Nr. 26750
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