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Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 17.05.2024
22 C 157/23 -

Kein Recht zur Kündigung wegen Stromdiebstahls bei Geringfügigkeit des Schadens

Schaden in Höhe von 50 € ist als geringfügig anzusehen

Begeht ein Mieter Stromdiebstahl, so rechtfertigt dies dann weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung, wenn der eingetretene Schaden als geringfügig anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden in Höhe von 50 € entstanden ist. Dies hat das Amtsgericht Leverkusen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Leverkusen erhielten im Herbst des Jahres 2023 eine fristlose und ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihren Hybrid-PKW 10 Mal über eine Allgemeinsteckdose aufgeladen hatten. Nach Erhalt der Kündigung nutzten die Mieter die Allgemeinsteckdose nicht mehr. Zudem baten sie als Wiedergutmachung die Zahlung eines Betrags in Höhe von 600 € an. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Leverkusen entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB sei unwirksam. Es sei zu beachten, dass der eingetreten Schaden in Höhe von 50 € geringfügig sei, die Mieter widergutmachungsbereit seien und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Hausfrieden sei wieder hergestellt. Ein Festhalten an der Räumungskündigung könne nur noch mit Unversöhnlichkeit begründet werden, was aber keinen Kündigungsgrund darstelle. Die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitere an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Mieter.

Geringfügigkeit des durch Stromdiebstahls eingetretenen Schadens

Das Amtsgericht schätzte den durch den Stromdiebstahl eingetretenen Schaden mit 50 € als geringfügig. Dabei ging es davon aus, dass bei marktüblichen Batteriekapazitäten von Plug-in Hybridfahrzeugen von 5,7 kWh bis 14,1 kWh durchschnittliche Kosten einer Aufladung von 3,48 € bis 4,20 € anfallen. Damit errechnete das Gericht für die 10 Ladevorgänge Kosten von insgesamt 34,80 € bis 42,00 €. Hinsichtlich der Bewertung dieser Summen als geringwertig richtete sich das Gericht an den Grenzwerten für eine Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248 c StGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2024
Quelle: Amtsgericht Leverkusen, ra-online (vt/rb)

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