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Nutzt ein Wohnungsmieter eine frei zugängliche Steckdose im Keller, um eine Lampe oder einen Staubsauger zu betreiben, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen illegaler Stromentnahme. Ohnehin ist eine Kündigung wegen eines geringfügigen Stromdiebstahls ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungsmieter nutzte eine im
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, da der Mieter keine Pflichtverletzung begangen habe. Der Mieter habe davon ausgehen dürfen, dass er die frei zugängliche Mehrfachsteckdose im
Selbst wenn der Mieter illegal Strom entnommen hätte, so das Amtsgericht, würde eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25292
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