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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06.09.2004
164 C 6049/04 -

Mieter haben keinen Anspruch auf Innentemperatur von höchstens 26 Grad Celsius in Wohnung

Vermieter muss Mietwohnung nicht mit elektrischen Außenjalousien zum Schutz vor Sonne ausstatten

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage eines Mieters abgewiesen, der von seinem Vermieter bzw. der Hausverwaltung die Ausstattung sämtlicher Fenster in seiner Wohnung mit elektrischen Außenjalousien verlangt hatte. Er meinte, der Vermieter sei dazu verpflichtet, um eine Erhitzung der Räume auf über 26 Grad Celsius zu verhindern.

Der Mieter begründete seine Klage damit, dass seine Maisonettewohnung über großflächige Fenster verfüge, die nur mit innen angebrachten Sonnenschutzrollos ausgestattet sei. Das reiche zum Schutz vor der Sonne nicht aus. In den Sommermonaten heize sich die Wohnung täglich auf 30 bis 35 Grad Celsius auf und sinke auch nachts nicht unter 25 Grad. Deshalb sei die Wohnung in wesentlichen Teilen des Jahres nicht bewohnbar.

Bei Dachgeschosswohnung mit großen Fenstern muss Mieter mit hoher Sonneneinwirkung rechnen

Das Amtsgericht trat der Ansicht des Mieters entgegen. Es liege schon kein Mietmangel vor, den der Vermieter beseitigen müsse. Denn der Mieter habe bewusst eine Maisonettewohnung angemietet. Bei einer solchen Wohnung müsse der Mieter aber regelmäßig damit rechnen, dass auf Grund der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe regelmäßig ungehinderten Sonneneinstrahlung sich die Räumlichkeiten im Sommer mehr erhitzen und im Winter regelmäßig mehr erkalten, als etwa bei Wohnungen in unteren Geschossen.

Wer Mietmangel bei Vertragsschluss kennt und dennoch Vertrag unterschreibt, kann keine Mangelbeseitigung fordern

Aus diesem Grund müssen Dachgeschossmieter grundsätzlich mit höheren Innentemperaturen als in unteren Etagen rechnen. In Dachgeschosswohnungen seien Temperaturen bis 30 Grad Celsius hinzunehmen. Der Mieter habe aber höhere Temperaturen im Prozess nicht nachgewiesen. Das Gericht verwies auch auf die gesetzliche Regelung des § 536 b BGB, wonach ein Mieter, der schon bei Vertragsschluss den Mietmangel kennt, keinen Mangelbeseitigungsanspruch hat.

DIN-Norm Nr. 1946 schreibt nur Höchsttemperaturen zum Arbeitnehmerschutz vor

Das Gericht wies auch das Argument des Mieters zurück, dass der Vermieter die in der DIN 1946 vorgesehene Innentemperatur von 26 Grad Celsius schulde. Das Gericht machte darauf aufmerksam, dass diese DIN-Norm eine Vorschrift aus dem Arbeitsschutzrecht sei, die nicht für Wohnraummietverhältnisse gelte.

Vermieter kann selbst entscheiden, wie er Mangel beseitigt - Mieter hat keinen Anspruch auf konkrete Maßnahme

Schließlich scheiterte die Klage auch daran, dass ein Mieter dem Vermieter nicht die konkrete Art und Weise der Mängelbeseitigung vorschreiben könne, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen. Statt der Anbringung von Außenjalousien sei immerhin die Installation einer Klimaanlage theoretisch möglich. Auch sei bei der Anbringung von Jalousien gar nicht gewährleistet, dass die Innentemperatur nicht trotzdem 26 Grad Celsius übersteigen würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Leipzig (vt/we)

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