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Wird einem Rechtsanwalt ohne dessen Einwilligung per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zugesandt, so stellt dies eine unzulässige Werbung dar. Dem Anwalt steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 erhielt ein
Das Amtsgericht Leipzig bejahte zunächst einen Anspruch auf
Die Einladungsmail des Veranstalters der Tagung habe nach Auffassung des Amtsgerichts Werbung dargestellt. Denn dadurch habe er beabsichtigt den Anwalt zur Teilnahme an der Tagung zu gewinnen. Die Mail habe daher dem Absatz seiner Dienstleistungen gedient.
Der
Das Amtsgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18843
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