wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 02.07.2010
4 C 116/10 -

Gestiegener Verkehrslärm berechtigt zu einer Mietminderung

Lärmbelästigung ging von einem Autobahnzubringer aus

Wird die Straße vor der Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Autobahnzubringer, so ist der Mieter wegen der entstehenden Lärmbelästigung zu einer Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Mai 2008 wurde die Autobahn A 113 über das Autobahndreieck Neukölln hinaus zum Autobahnkreuz Schönefeld verlängert. Dadurch wurde die Stubenrauchstraße zu einem Zubringer. Es entstand eine Verkehrsbelastung mit über 1000 Kraftfahrzeugen pro Stunde in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr. Eine Mieterin minderte wegen der Lärmbelästigung ihre Miete. Ihre Wohnung lag nur etwa 71 m von dem Autobahnzubringer entfernt. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Minderung des Mietzinses bestand

Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 536 BGB ein Minderungsrecht in Höhe von 7,5 % der Bruttowarmmiete zugestanden. Denn durch die Lärmbelästigung sei der Wohnwert entsprechend herabgesetzt worden.

Lange Mietdauer war bei der Minderungsquote zu berücksichtigen

Bei der Berechnung der Minderungsquote sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin über die lange Dauer des Mietvertrages von fast 40 Jahren damit hatte rechnen müsse, dass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen kommen könne und dass auch die Stubenrauchstraße ausgebaut werde. Die Mieterin musste aber nicht damit rechnen, dass ein Autobahnzubringer entstehe, den tagsüber mehr als 1000 Fahrzeuge pro Stunde befahren.

Fenster der Schallschutzklasse 4 waren erforderlich

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass für eine hinreichende Schallisolierung ein Schalldämm-Maß von 40-44 dB erforderlich gewesen wäre. Dies entspreche einem Fenster der Schallschutzklasse 4. Die von der Vermieterin eingebauten Fenster erreichten lediglich ein Schalldämm-Maß von 32 dB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Koepenick_4-C-11610_Gestiegener-Verkehrslaerm-berechtigt-zu-einer-Mietminderung~N14531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14531 Dokument-Nr. 14531

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.