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Wer eine modernisierte Altbauwohnung anmietet und sich später über Verkehrslärm ärgert, kann sich nicht im Nachhinein beim Vermieter beschweren und Schallschutzmaßnahmen verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine modernisierte Altbauwohnung gemietet. Er ärgerte sich über den lauten Verkehrslärm und verlangte vom Vermieter die Einhaltung der Schallschutzklasse 4, die nach DIN vorgeschrieben sei.
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab.
Der Mieter habe keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, da hier gar kein Mangel vorliege. Ein Mangel liege nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweiche. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Der Mieter habe die Wohnung nach einer Besichtigung gemietet ohne den Verkehrslärm zu beanstanden. Daher habe der Mieter hier keinen Anspruch auf erhöhten Schallschutz. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn der Vermieter einen bestimmten Schallschutz zugesichert hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Eine modernisierte Wohnung führe nicht dazu, dass der Vermieter das Optimum an Schallschutz zu gewähren habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5130
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