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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 01.04.2010
14 C 322/09 -

Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten aufgrund unwirksamer Endrenovierungsklausel verjährt nach 6 Monaten

Anspruch auf Erstattung besteht aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung

Führt der Mieter trotz einer unwirksamen Endrenovierungsklausel Renovierungsarbeiten durch, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt aber der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 548 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenicks hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete ein Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel. Nachdem das Mietverhältnis im August 2005 endete, führte die Mieterin vor dem Auszug in Eigenleistung Renovierungsarbeiten durch. Im Oktober 2009 erhob sie Klage auf Erstattung der Renovierungskosten. Der Vermieter trat dem Anspruch entgegen. Er meinte die Forderung sei verjährt.

Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten bestand nicht

Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieterin habe kein Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten zugestanden. Zwar stehe einem Mieter ein solcher Anspruch grundsätzlich wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters zu, wenn die von ihm vorgenommen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und daher ohne rechtlichen Grund erbracht wurden (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2009 - VIII ZR 302/07). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch jedoch verjährt gewesen.

Erstattungsanspruch war verjährt

Der Erstattungsanspruch der Mieterin sei aus Sicht des Gerichts verjährt gewesen. Denn er habe der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB unterlegen und somit sechs Monate betragen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die schnelle Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, die vom Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe abhängt. Daher hielt es das Gericht für sachgerecht, auch den Anspruch wegen Renovierungsleistungen aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel dieser Verjährungsfrist zu unterwerfen. Denn die Höhe des Anspruchs hänge maßgeblich von dem tatsächlichen Renovierungszustand der Wohnung ab. Nach vier Jahren sei jedenfalls nicht mehr zu klären, in welcher Qualität die Mieterin die Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte.

Berufung

Gegen diese Entscheidung wurde beim Landgericht Berlin unter dem Az. 67 S 191/10 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des LG Berlin vom 21.06.2010 ist die Berufung zurückgenommen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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