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Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 02.02.2017
4 C 1350/16 (2) -

Keine Ent­schädi­gungs­zahlung bei Flugannullierung aufgrund durch Eurocontrol veranlasster Flugstreichung wegen Fluglotsenstreiks

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Veranlasst Eurocontrol wegen eines Fluglotsenstreiks die Streichung von Flügen und annulliert daraufhin eine Fluggesellschaft Flüge, so hat ein davon betroffener Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Streiks der französischen Fluglotsen verlangte die Organisation zur zentralen Koordination der Luftverkehrskontrolle in Europa (Eurocontrol) von allen Fluggesellschaften am 25. Januar 2016, dass am 26. Januar 2016 20 % aller Flüge zu streichen sind, bei denen ein Überflug französischen Luftraums erfolgen sollte. Von dieser Flugstreichung war auch ein Flug von Berlin-Schönefeld nach Palma de Mallorca betroffen. Die Fluggesellschaft annullierte diesen Flug. Zwei davon betroffene Fluggäste beanspruchten aufgrund dessen von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Da sich die Fluggesellschaft aber auf außergewöhnliche Umstände berief und daher eine Zahlung verweigerte, erhoben die beiden Fluggäste Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen die Kläger. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zugestanden. Die Beklagte habe sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen dürfen.

Von Eurocontrol verlangte Flugstreichung begründet außergewöhnlichen Umstand

Die von Eurocontrol verlangte Streichung von Flügen wegen des Fluglotsenstreiks habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt, so das Amtsgericht. Primäre Ursache des Flugausfalls seien von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände gewesen. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen können die ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden.

Zumutbare Verhinderung der Flugannullierung nicht möglich

Die Beklagte habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen, um die Flugannullierung zu verhindern. Ohnehin sei nicht ersichtlich, durch welche Maßnahmen die Beklagte die Streichung des Fluges hätte verhindern können, ohne zugleich die Flüge anderer Fluggäste annullieren zu müssen. Es sei der Beklagten jedenfalls nicht zuzumuten, für jeden denkbaren Fall zusätzliche Flugzeuge und Personal bereit zu halten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 826Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 826

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