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Veranlasst Eurocontrol wegen eines Fluglotsenstreiks die Streichung von Flügen und annulliert daraufhin eine Fluggesellschaft Flüge, so hat ein davon betroffener Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Streiks der französischen Fluglotsen verlangte die Organisation zur zentralen Koordination der Luftverkehrskontrolle in Europa (Eurocontrol) von allen Fluggesellschaften am 25. Januar 2016, dass am 26. Januar 2016 20 % aller Flüge zu streichen sind, bei denen ein Überflug französischen Luftraums erfolgen sollte. Von dieser Flugstreichung war auch ein Flug von Berlin-Schönefeld nach Palma de Mallorca betroffen. Die Fluggesellschaft annullierte diesen Flug. Zwei davon betroffene Fluggäste beanspruchten aufgrund dessen von der Fluggesellschaft eine
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied gegen die Kläger. Ihnen habe kein Anspruch auf eine
Die von Eurocontrol verlangte Streichung von Flügen wegen des Fluglotsenstreiks habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt, so das Amtsgericht. Primäre Ursache des Flugausfalls seien von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände gewesen. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen können die ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden.
Die Beklagte habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen, um die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27218
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