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Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil die Fluggesellschaft einen wegen eines angekündigten Streiks ursprünglich annullierten Flug wieder reaktiviert, so steht den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Aufgrund der Flugreaktivierung kann sich die Fluggesellschaft nicht mehr auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe aufgrund der Verspätung gemäß Art. 7 VO der Anspruch auf
Zwar habe in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2018, 84/rb)
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Dokument-Nr. 25816
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