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Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017
4 C 1217/17 (2) -

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung nach Reaktivierung eines ursprünglich wegen Streikankündigung annullierten Fluges

Fluggesellschaft kann sich wegen Reaktivierung nicht mehr auf außergewöhnlichen Umstand berufen

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil die Fluggesellschaft einen wegen eines angekündigten Streiks ursprünglich annullierten Flug wieder reaktiviert, so steht den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Aufgrund der Flugreaktivierung kann sich die Fluggesellschaft nicht mehr auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Streikankündigung von griechischen Fluglotsen annullierte eine Fluggesellschaft im Oktober 2016 einen Flug von Thessaloniki nach Berlin-Schönefeld. Nachdem aber die Fluglotsen einen Tag vor dem geplanten Flug den Streik absagten, reaktivierte die Fluggesellschaft den Flug. Da der Flug nachfolgend mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Berlin-Schönefeld ankam, beanspruchte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft wies dies zurück und verwies auf die Probleme im Zusammenhang mit dem abgesagten Streik. Der Fluggast hielt dies für unerheblich und erhob Klage.

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe aufgrund der Verspätung gemäß Art. 7 VO der Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe sich die Fluggesellschaft nicht berufen können.

Reaktivierung eines annullierten Fluges begründet keinen außergewöhnlichen Umstand

Zwar habe in der Streikankündigung ein außergewöhnlicher Umstand gelegen, so das Amtsgericht. Darauf könne sich die Fluggesellschaft aber nicht berufen, wenn sie den Flug nach Absage des Streiks wieder reaktiviere. Es obliege ihr zur Vermeidung von Ausgleichszahlungen zu prüfen, ob ein ursprünglich annullierte Flug nach Reaktivierung ohne große Verspätung durchgeführt werden könne oder nicht. Gehe die Fluggesellschaft dieses unternehmerische Risiko ein, so habe sie im Falle einer Fehlkalkulation die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2018, 84/rb)

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