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Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2014
647 Ds 240/14 -

Femen-Aktivistin wegen Störung des Weihnachts­gottes­dienstes verurteilt

AG Köln setzt Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Störung der Religionsausübung fest

Das Amtsgericht Köln hat eine Femen-Aktivistin wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht Köln sah es als erwiesen an, dass die zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte Josephine W. am 25. Dezember 2013 den vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört hat.

Femen-Aktivistin stört nachweislich den Gottesdienstablauf

Die Angeklagte sprang nach Beginn des Gottesdienstes aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug "I am God". Sie wurde sodann von Domschweizern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war.

Absichtliche und grobe Störung eines Gottesdienstes kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden

Das Amtsgericht verwies darauf, dass nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die absichtliche und grobe Störung des Gottesdienstes einer in Deutschland bestehenden Kirche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Das Gericht wandte in seiner Entscheidung das Erwachsenenstrafrecht an und verurteilte Josephine W. wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Amtsgericht Köln/ra-online

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