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Wird die Nutzung eines Balkons bauordnungsrechtlich untersagt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Dies gilt auch dann, wenn der Balkon nur 1,25 qm groß ist. Zudem ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Balkons aufgrund dessen Baufälligkeit untersagt hatte. Die Vermieter erkannten das
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Miete aufgrund der Unbenutzbarkeit des Balkons um 5 % mindern dürfen. Denn durch die Sperrung des Balkons sei dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben worden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe zudem kein unerheblicher Mangel vorgelegen (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da der Mieter im dritten Stock einer Großstadt wohnte, sei dem kleinen
Darüber hinaus komme nach Ansicht des Amtsgerichts einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 117/rb)
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Dokument-Nr. 20622
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