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Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.10.2000
218 C 138/00 -

Entzug der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit von Waschküche, Trockenspeicher und Garten rechtfertigt Mietminderung von 17,6 %

Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache ist erheblich eingeschränkt

Entzieht der Vermieter trotz mietvertraglich zugesicherter Nutzungsmöglichkeit die Waschküche, den Trockenspeicher und den Garten, so ist die Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann daher seine Miete um 17,6 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da der Vermieter ihr die Nutzung der Waschküche, des Trockenspeichers und des Gartens entzog. Gegenstand des Mietvertrags war jedoch die Mitbenutzungsberechtigung der genannten Räume und des Gartens. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht ein. Seiner Meinung nach habe er die Nutzung entziehen können, da die Mieter die Räume ohnehin nie genutzt haben. Er erhob daher Klage aus Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit der Waschküche, des Trockenspeichers und des Gartens sei die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht unerheblich eingeschränkt gewesen.

Fehlende frühere Nutzung unerheblich

Dabei sei es vollkommen unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, ob die Mieter die Räume schon mal genutzt hatten. Das Gericht hielt zudem eine Minderungsquote von 17,6 % für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2000, 691/rb)

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