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Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.09.1998
212 C 124/98 -

Mieter darf Sichtschutz an der Balkonbrüstung anbringen

Fassade darf nicht verunstaltet werden

Mieter dürfen an ihrem Balkongeländer einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anbringen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin an ihrem Balkon eine Bastverkleidung als Sichtschutz angebracht. Dies missfiel dem Vermieter und der verlangte die Entfernung.

Kein vertragswidriger Gebrauch

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin Recht. Die Anbringung der Bastverkleidung bis zur Höhe der Balkonbrüstung und auf der Innenseite des Balkons stelle keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Die Mietsache sei auch nicht beschädigt worden.

Fassade wird nicht verunstaltet

Ein vertragswidriger Gebrauch könne auch nicht im Hinblick auf die Gestaltung der Außenfassade des Hauses gesehen werden, denn die Fassade werde durch die Bastabdeckung, die nur teilweise etwas höher als die Balkonbrüstung sei, nicht verunstaltet.

Mieterin hat Interesse an Nutzung des Balkons

Schließlich habe die Mieterin ein Interesse an der Nutzung des Balkons, stellte das Gericht fest. Dies sei hier schwierig, weil sich gegenüber ein mehrstöckiges Haus befinde und die Balkonbrüstung aus durchsichtigen Glasplatten sei. Daher müsse ihr die Anbringung eines unauffälligen Sichtschutzes gestattet sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1999, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 331

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