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Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010
210 C 398/09 -

Fristlose Kündigung eines im Mietergarten pinkelnden Mieters

Fäkalgerüche stören Hausfrieden

Pinkelt ein Mieter in seinem mitgemieteten Garten, verletzt er grob seine mietvertraglichen Pflichten und stört nachhaltig den Hausfrieden. Ändert der Mieter trotz erfolgter Abmahnung nicht sein Verhalten, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Mieter wiederholt in seinem vor seiner Wohnung befindlichen Garten pinkelte, wurde er nach erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Mehrere Mieter beschwerten sich über auftretende Fäkalgerüche. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen, so dass der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter recht. Diesem habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da die fristlose Kündigung wirksam gewesen sei. Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorgelegen. Denn der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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