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Pinkelt ein Mieter in seinem mitgemieteten Garten, verletzt er grob seine mietvertraglichen Pflichten und stört nachhaltig den Hausfrieden. Ändert der Mieter trotz erfolgter Abmahnung nicht sein Verhalten, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Mieter wiederholt in seinem vor seiner Wohnung befindlichen
Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter recht. Diesem habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16467
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