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Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2016
208 C 495/15 -

Verschulden des Vermieters an verspäteter Neben­kosten­abrechnung bei unterlassenem Versuch zur Ermittlung der neuen Anschrift der Mieter

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Einem Vermieter trifft ein Verschulden an einer verspätet zugegangenen Neben­kosten­abrechnung, wenn er innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht alles versucht, um die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins und die Mobilfunknummer des Mieters angegeben sind. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Vermieterin einer Wohnung eine Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von fast 400 EUR. Das Mietverhältnis über die Wohnung war bereits seit Mitte 2013 beendet. Da die Vermieterin die neue Anschrift ihres ehemaligen Mieters nicht kannte, versandte sie die Abrechnung Ende 2014 an die alte Anschrift. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachsendeantrag jedoch nicht mehr gültig. Die Betriebskostenabrechnung erreichte daher die Mieter nicht innerhalb der Jahresfrist. Die Vermieterin beanspruchte aber dennoch die Nachzahlung. Ihrer Meinung nach treffe sie kein Verschulden an dem verspäteten Zugang der Abrechnung, da sich ihre ehemaligen Mieter geweigert haben, eine neue Anschrift während der Wohnungsrückgabe im Jahr 2013 mitzuteilen. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Nachzahlung zu, da die Betriebskostenabrechnung nicht binnen der Jahresfrist bis Ende 2014 den ehemaligen Mietern zugegangen ist (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Vermieterin habe schon nicht die alte Anschrift verwenden dürfen, da diese ersichtlich nicht mehr gegolten habe und ca. 17 Monate nach Rückgabe der Wohnung nicht mehr mit der Gültigkeit des Nachsendeantrags habe gerechnet werden dürfen.

Verschulden der Vermieterin an verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung

Die Vermieterin könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, den verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung aufgrund der Weigerung der Mieter eine neue Anschrift mitzuteilen nicht verschuldet zu haben. Denn die Vermieterin habe nicht alles versucht, um die neue Anschrift noch bis Ende 2014 zu erhalten. So sei zu beachten gewesen, dass sich auf dem Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins befand, wodurch sich die Vermieterin nach der neuen Anschrift der Mieter oder einer Vollmacht des Mietervereins für den Empfang der Nebenkostenabrechnung habe erkundigen können. Zudem befand sich auf dem Protokoll die Mobilfunknummer der Mieter, so dass eine Nachfrage möglich gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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