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Einem Vermieter trifft ein Verschulden an einer verspätet zugegangenen Nebenkostenabrechnung, wenn er innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht alles versucht, um die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins und die Mobilfunknummer des Mieters angegeben sind. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Vermieterin einer Wohnung eine
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Die Vermieterin könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, den verspäteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24638
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