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Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Nachzahlung zu, wenn die Betriebskostenabrechnung aufgrund der neuen Anschrift des ehemaligen Mieters zu spät zugeht. Der Vermieter muss anlässlich des Auszugs des Mieters die neue Anschrift in Erfahrung bringen. Anders liegt der Fall nur, wenn der Mieter es bewusst unmöglich macht, über die neue Anschrift oder in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses und dem Auszug der Mieterin aus der Wohnung im Oktober 2013, erfuhr der Vermieter nicht die neue Anschrift der ehemaligen Mieterin. Jedoch richtete sie einen Nachsendeauftrag bis zum Mai 2015 ein. Zudem hinterließ die Mieterin dem Vermieter ihre Mobilfunknummer. Nachfolgend erhielt die Mieterin die an ihre alte Anschrift adressierte
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die
Anders könne der Fall zwar liegen, so das Amtsgericht, wenn der Mieter es bewusst unmöglich mache, über die neue Anschrift oder in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Die Mieterin habe durch den Nachsendeantrag dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein. Zudem habe der Vermieter über die Telefonnummer der Mieterin verfügt und die neue Anschrift habe über eine Einwohnermeldeanfrage ermittelt werden können. Die Mieterin habe somit nicht aktiv ihre neue Anschrift zu verheimlichen versucht.
Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts fahrlässig gewesen ein Zustellversuch an die alte Anschrift zu unterlassen, nachdem die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (zt/ZMR 2016, 378/rb)
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Dokument-Nr. 25823
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