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Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2000
208 C 164/00 -

Gelegentlicher Hundeurin im Treppenhaus berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung

Fristgerechte Kündigung jedoch möglich

Befindet sich nur gelegentlich Hundeurin im Treppenhaus, so berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wiederholt sich dies jedoch regelmäßig, so kommt eine fristgerechte Kündigung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Halterin eines Hundes fristlos gekündigt. Ihr Hund urinierte im Treppenhaus und bellte, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilief.

Kündigung unwirksam

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Die Fristlose Kündigung war unwirksam. Durch den Hund kam es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst und der Hausfrieden wurde nicht nachhaltig gestört. Ein gelegentliches Anschlagen, insbesondere wenn jemand die Wohnungstür passierte, war nicht zu beanstanden und dauerte nicht lang. Auch das einmalige Auffinden von Hundekot im Hof, kann eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Hundeurin unangenehm und störend

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend. Allerding war es hier nicht so gravierend, dass eine fristlose Kündigung darauf gestützt werden konnte. Die Beweisaufnahme zeugte, dass lediglich alle 2-3 Wochen einmal ein entsprechender Fleck vorlag. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Urin sich am Rande der Treppe befand und man üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk läuft.

Sollte sich allerdings das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederholen, berechtigt dies den Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 512/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 512Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 512

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