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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2003
208 C 141/02 -

Hanfanbau auf dem Balkon: Vermieter kann Mietverhältnis nicht gleich fristlos kündigen

Hanfanbau im kleinen Rahmen ist kein schwerwiegender Verstoß gegen Mieterpflichten, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt

Baut der Mieter nachweislich Hanfpflanzen auf dem Balkon seiner Wohnung an, so stellt dies noch keinen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters dar. Wie das Amtsgericht Köln feststellte, kann ein Vermieter das Mietverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, der Wohnungsnehmer habe den Anbau von Haschisch auf dem Balkon der Wohnung betrieben. Dies gilt auch, wenn gegen den Mieter diesbezüglich bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mietverhältnis zunächst aufgrund mehrerer ausstehender Monatsmieten schriftlich fristlos gekündigt. Nachdem die Mieter die Zahlungen jedoch nachholten, durften sie in der Wohnung verbleiben. Da kurz darauf wiederholt Zahlungen ausblieben, kündigte der Vermieter erneut. Die Stadt Köln verpflichtete sich daraufhin, alle ausstehenden Mietschulden für die 45 Quadratmeter große Wohnung zu begleichen.

Vermieter: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Anbaus, Konsums und Handels mit Haschisch

Bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizei einen Monat später wurden auf dem Balkon der betreffenden Wohnung Hanfpflanzen sichergestellt. Der Vermieter nahm dies zum Anlass, eine erneute Kündigung auszusprechen. Neben dem Vorwurf, die Mieter seien wiederholten Zahlungsaufforderungen nicht gefolgt, forderte er jetzt auch wegen des Hanfanbaus sowie Konsums beziehungsweise Handels mit Haschisch die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Bei seinen Anschuldigungen berief er sich auf Aussagen der Nachbarn, die diese von ihm angeführten Vorgänge beobachtet haben sollen. Das Strafverfahren, das gegen die Mieter wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war, wurde jedoch im folgenden Jahr unter Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro eingestellt (gemäß § 153 a StPO).

Amtsgericht Köln: Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund einvernehmlicher Fortführung des Mietverhältnisses ungültig

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Mietwohnung gemäß §§ 546, 985 BGB. Mit der einvernehmlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses nach erfolgter Zahlung der ausstehenden Monatsmieten sei die erste Kündigung aufgehoben worden. Genau so habe auch die zweite Kündigung keine Gültigkeit, da sich die Stadt Köln zum Ausgleich der ausstehenden Mieten verpflichtet hatte und damit eine Heilung des Zahlungsverzugs gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 eingetreten sei.

Hanfanbau gilt nicht als berechtigte Begründung für Kündigung des Mietverhältnisses

Auch der Vorwurf des Hanfanbaus begründe weder die Unzumutbarkeit der Mietvertragsfortsetzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, noch ein berechtigtes Interesse an fristgemäßer Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB (vgl. Illegale Cannabisplantage: Cannabispflanzen als Kündigungsgrund für Wohnungsmietverhältnis (Landgericht Ravensburg, Urteil v. 06.09.2001 - 4 S 127/01 -)). Das Verhalten der Mieter erscheine nach Auffassung des Gerichts nicht so schwerwiegend, dass eine Kündigung angemessen sei. Auch die erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen eine geringe Geldbuße von nur 100 Euro zeige, dass das Vergehen kein strafrechtlich schwerwiegendes Verhalten darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/st)

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