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Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.04.1997
207 C 14/97 -

Mietminderung von 10 % aufgrund großflächig aufgeschlitzter Wände und provisorisch befestigter Elektrokabel im Treppenhaus

Eindruck einer Baustelle stellt optischen Mangel dar

Sind die Wände im Treppenhaus großflächig aufgeschlitzt und befinden sich in ihnen provisorisch befestigte Elektrokabel, so kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen. Aufgrund des Eindrucks einer Baustelle liegt ein optischer Mangel vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Köln im Jahr 1997 darüber entscheiden, ob aufgrund der großflächig aufgeschlitzten Wände und der provisorisch befestigten Elektrokabel im Treppenhaus ein Recht zur Mietminderung besteht.

Recht zur Mietminderung aufgrund mangelhaften Treppenhauses

Das Amtsgericht Köln gewann aufgrund des Zustands des Treppenhauses den Eindruck einer Baustelle. Dies stelle einen optischen Mangel dar, so das Gericht, der bei Besuchern einen ungünstigen Eindruck hervorrufe. Zudem lasse der Zustand der Wände keine gründliche Reinigung des Treppenhauses zu. Angesichts dessen erscheine Minderungsquote von 10 % angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1997, 470/rb)

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