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Steht einem Mieter in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nur Kaltwasser zur Verfügung, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist dann berechtigt seine Miete um 7,5 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel im Mietvertrag, dass eine
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn die Mieterin sei berechtigt gewesen, ihre Miete um 7,5 % zu mindern. Bei einer mangelhaften Versorgung mit Warmwasser in der Zeit von 22 bis 7 Uhr handle es sich um einen Mangel der Mietsache. Eine Warmwasserversorgungsanlage müsse nämlich das ganze Jahr rund um die Uhr in Betrieb sein (vgl. AG München, WuM 1987, 382).
Die Klausel im Mietvertrag sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen. Denn diese Regelung habe der grundsätzlichen Verpflichtung des Vermieters, ständig ausreichend
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)
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Dokument-Nr. 16506
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