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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.04.2014
201 C 47/14 -

Entlüftung einer mit zentraler Heizungsanlage verbundenen Fußbodenheizung mit Spezialschlüssel nicht von Klein­reparatur­klausel umfasst

Vermieter steht kein Anspruch auf Kostenerstattung zu

Die Entlüftung einer mit der zentralen Heizungsanlage des Hauses verbundenen Fußbodenheizung mittels eines Spezialschlüssels unterfällt nicht der Klein­reparatur­klausel. Der Vermieter kann daher nicht die Erstattung der Kosten für die Entlüftung verlangen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen einen seiner Wohnungsmieter auf Erstattung der Kosten für die Entlüftung der Heizungsanlage in Höhe von ca. 47 EUR. Bei der Heizung handelte es sich um eine Fußbodenheizung, die mit der zentralen Heizungsanlage des Hauses verbunden war. Die Heizungsentlüftung erfolgte mittels eines Spezialschlüssels. Der Vermieter meinte die Entlüftung unterfalle der im Mietvertrag geregelten Kleinreparaturklausel.

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Heizungsentlüftung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Entlüftung der Fußbodenheizung zu. Denn diese Arbeiten unterfallen nicht der Kleinreparaturklausel. Die Regelung umfasse nur solche Bestandteile der Mietsache, die durch regelmäßigen Gebrauch des Mieters einer schnelleren Abnutzung unterliegen. Insoweit sei eine Verlagerung auf den Mieter sachgerecht, da er es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand habe, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen. Der Mieter habe aber keinen Einfluss auf die Bedienung der Heizungsventile gehabt. Zudem sei zu beachten, dass für die Entlüftung der Heizungsanlage ein Spezialschlüssel erforderlich war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2018, 183/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 183

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