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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.02.1977
154 C 423/74 -

Schönheits­reparaturen: Mieter muss nicht Kosten für die Erneuerung des Parkettfußbodens tragen

Kosten durch vertragsgemäße Abnutzung muss Vermieter tragen

Die Erneuerung eines Parkettfußbodens aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung, stellt keine Schönheitsreparatur dar. Der Mieter muss daher nicht die Kosten dafür übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien darüber, ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten für das Abschleifen und Neuversiegeln eines Parkettfußbodens in der Mietwohnung zu tragen hat.

Keine Kostentragungspflicht des Mieters

Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass der Mieter nicht die Kosten tragen muss, die infolge vertragsgemäßer Abnutzung notwendig werden. Seiner Ansicht nach müsse ein Parkettfußboden selbst bei einer vertragsgemäßen Abnutzung grundsätzlich alle 12 bis 15 Jahre erneuert werden. Dies gehöre aber weder zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen, noch zur Herstellung eines erneuerten Zustands bei Rückgabe der Mietsache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 197/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 197

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