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Die Erneuerung eines Parkettfußbodens aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung, stellt keine Schönheitsreparatur dar. Der Mieter muss daher nicht die Kosten dafür übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien darüber, ob der Mieter oder der Vermieter die
Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass der Mieter nicht die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 197/rb)
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Dokument-Nr. 16673
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