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Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2001
141 C 5/01 -

500,- DM Schmerzensgeld wegen misslungener Dauerwellenbehandlung

Dauerwellenbehandlung war Körperverletzung

Wenn der Friseur die Dauerwelle verpfuscht, muss er unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine Frau beim Friseur eine Dauerwelle anfertigen. Ihr Haar hatte die stattliche Länge von ca. 65 Zentimeter. Nach der Friseurbehandlung brachen ihre Haare unterhalb der Kopfhaut ab.

Keine sachgemäße Diagnose

Sie bemängelte das Fehlen einer sachgemäßen Diagnose, einer Vor- oder Nachbehandlung und die Verwendung falscher Dauerwickler, Haftgummis sowie einer zu aggressiven Dauerwellenlösung. Kurz, der Friseur habe ihre Dauerwelle unter grober Missachtung des Friseurhandwerks erstellt. Die Auffassung der Frau wurde durch einen Gutachter bestätigt.

Zwei Jahre kranke Haare gehabt

Ihre Haare hätten sich erst nach zwei Jahren regeneriert. Wegen der Fehlbehandlung des Friseurs sei ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt gewesen. Darunter habe sie psychisch sehr stark gelitten.

Falsche Dauerwellenbehandlung war Körperverletzung

Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- DM zu. Die Behandlung des Friseurs sei als Körperverletzung anzusehen. Das Abrechen und Ausfallen einer Fülle von Haaren sei ohne weiteres als ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu werten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2006
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 2033 Dokument-Nr. 2033

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