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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 14.09.1983
3 C 181/83 -

Ständige nächtliche Ruhestörungen durch Nachbarn rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Minderungsrecht erstreckt sich auf gesamten Mietzins einschließlich Nebenkosten

Kommt es durch einen Nachbarn zu ständigen nächtlichen Ruhestörungen, so kann der davon betroffene Mieter seine Miete um 20 % mindern. Dabei erstreckt sich das Minderungsrecht auf den gesamtem Mietzins einschließlich der Nebenkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihr unter ihnen wohnender Nachbar zwar nicht täglich, aber dennoch ständig die Nachtruhe störte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie führte an, alles Zumutbare getan zu haben, um die Ruhestörungen zu beenden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund nächtlicher Ruhestörung

Das Amtsgericht Kerpen entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung aufgrund des ruhestörenden Lärms zugestanden. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob die Vermieterin alles ihr zumutbare unternommen habe, um die Lärmbelästigung abzustellen. Denn auf ein Verschulden des Vermieters komme es beim Minderungsrecht nicht an. Aufgrund der ständigen Beeinträchtigungen der Nachtruhe hielt das Gereicht einen Minderungsquote von 20 % für angemessen.

Minderungsrecht erstreckt sich auf gesamten Mietzins einschließlich Nebenkosten

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich das Minderungsrecht auf den gesamten Mietzins einschließlich der Nebenkosten erstreckt. Denn ständige Störungen der Nachtruhe mindern nicht nur die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume "an sich", sondern sie entwerten darüber hinaus sämtliche Leistungen des Vermieters einschließlich der Nebenleistungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Amtsgericht Kerpen, ra-online (zt/WuM 1987, 272/rb)

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