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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 28.04.2022
421 C 301/22 -

10-Tages-Frist für Zahlung einer Rechnung: Klausel in Tele­kommuni­kations­vertrag begründet keinen Verzug ohne Mahnung

Klausel ist Fälligkeitsregelung oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB

Eine Klausel in einem Tele­kommuni­kations­vertrag, wonach Rechnungen innerhalb von 10 Tagen zu zahlen sind, begründet keinen Verzug ohne eine vorherige Mahnung. Die Klausel stellt entweder eine Fälligkeitsregelung dar oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand in einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Kassel im Jahr 2022 Streit über die Zahlung von Entgelten aus einem Telekommunikationsvertrag. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin auch Verzugsschäden geltend. Sie meinte, der Beklagte sei in Verzug, da er entgegen einer Klausel im Telekommunikationsvertrag, die Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen gezahlt hatte.

Kein Anspruch auf Verzugsschaden

Das Amtsgericht Kassel entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf den Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB zustehe. Denn insofern fehle es an einer Mahnung. Die Klausel im Telekommunikationsvertrag, wonach Rechnungen innerhalb von 10 Tagen zu zahlen sind, ändere daran nichts. Die Klausel stelle entweder eine Fälligkeitsregelung dar, der zufolge vor Ablauf der genannten Frist die Zahlung nicht fällig ist, oder sie verstoße gegen § 309 Nr. 4 BGB. Danach sei es für den Verwender der Klausel verboten, sich von der Pflicht zur Erteilung einer Mahnung freizustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2022
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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