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Streckt ein Künstler während einer Kunstperformance seinen Arm zum "Hitlergruß" aus, so ist dies nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wenn es sich dabei um Satire handelt. Eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des öffentlichen politischen Friedens ist dann nicht zu befürchten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines öffentlichen Podiumsgesprächs an einer Universität im Juni 2012 streckte der
Das Amtsgericht Kassel führte zunächst aus, dass durch das Zeigen des "Hitlergrußes" sowie der Einstellung des Bildes auf der Internetseite der Angeklagte ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet hat. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (zt/NJW 2014, 801/rb)
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Dokument-Nr. 18143
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