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Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der
Zunächst hat das Landgericht Aurich den Angeklagten aufgrund fehlender politischer Bedeutung freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht, dass das Verhalten des Angeklagten nach § 86 a StGB eine strafbare Handlung sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Strafnorm jedes Gebrauchmachen von
Der Angeklagte konnte noch nicht endgültig verurteilt werden, weil das Landgericht keine Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Der Strafsenat hat daher das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg / ra-online
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