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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.08.2010
1 Ss 103/10 -

Hitlergruß zur reinen Provokation ist strafbar

Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen soll ein für allemal aus der Öffentlichkeit verbannt werden

Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken, als eine Gruppe von Leuten an ihm vorbei gegangen ist. Um diese zu provozieren, war der Angeklagte aufgesprungen, hatte einen Arm gehoben und laut den Hitlergruß gerufen.

Auch ohne politische Bedeutung strafbare Handlung

Zunächst hat das Landgericht Aurich den Angeklagten aufgrund fehlender politischer Bedeutung freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht, dass das Verhalten des Angeklagten nach § 86 a StGB eine strafbare Handlung sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Strafnorm jedes Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen unter Strafe gestellt, um solche Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild ein für allemal zu verbannen. Auf die mit einem öffentlichen "Hitlergruß" verbundenen Absichten komme es deshalb grundsätzlich nicht an.

Noch keine endgültige Verurteilung möglich

Der Angeklagte konnte noch nicht endgültig verurteilt werden, weil das Landgericht keine Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Der Strafsenat hat daher das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg / ra-online

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