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Ein Betreiber einer Internetseite, der kostenlose Software zum Download anbietet, kann zur Zahlung von Schadensersatz (hier zur Übernahme der Anwaltskosten) verurteilt werden, wenn sich herausstellt, dass bereits eine Anmeldung auf dem Internetportal kostenpflichtig ist. Ein Hinweis auf einer Anmeldemaske, der nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf Zusatzkosten hinweisen, ist nicht ausreichend. Dies entschied das Landgericht Mannheim.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt ein Verbraucher (Kläger) vom
Das Amtsgericht Mannheim gab der Klage statt. Die beklagte Firma sah ihrerseits keine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung und erklärte, dass der Verbraucher auf der Internetseite hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde, dass die Registrierung für den „Memberbereich“ der Beklagten kostenpflichtig sei. Es gebe auch keine Zahlungspflicht für an sich kostenlose Software. Die Beklagte betreibe vielmehr ein
Die Richter des Landgerichts kamen zu der Überzeugung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Bereits aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf
Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms werde man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die
Dies ergebe sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen habe. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass opendownload.de die entstandenen Anwaltsgebühren tragen muss.
Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten (opendownload.de) - verwendet werde, sei für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine
opendownload.de habe daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt, urteile das Landgericht Mannheim.
Grundsätzlich komme im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der
Gemessen an diesen Anforderungen habe opendownload.de im vorliegenden Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient habe, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen.
Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, LG Mannheim (kg)
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