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Ändert ein Verkehrsunternehmen seine Fahrpreise, so besteht eine Informationspflicht gegenüber den Nutzern der Verkehrsmittel. Ein an den Scheiben der Bahn angebrachter Hinweis sowie eine amtliche Bekanntmachung genügen jedenfalls nicht. Kommt das Verkehrsunternehmen dieser Pflicht nicht nach, besteht kein Anspruch auf das erhöhte Beföderungsentgelt wegen der Ungültigkeit der Fahrkarte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 wurde ein Fahrgast der Stadtbahn in Hannover mit einem ungültigen Fahrausweis erwischt. Der Fahrausweis war ungültig, weil es zu einer Tarifänderung gekommen ist. Der Fahrgast hatte die entwertete Sammelkarte im März 1990 gekauft. Nachfolgend kam es zu der
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen das Verkehrsunternehmen. Diesem habe kein Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt zugestanden. Zwar sei ein Fahrgast nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er ohne gültigen Fahrausweis die Stadtbahn benutzte. Der Fahrgast habe jedoch die Umstände, die zur Benutzung eines ungültigen Fahrausweises führten, nicht zu vertreten gehabt.
Grundsätzlich treffe dem Fahrgast nach Ansicht des Amtsgerichts zwar eine Informationspflicht. Demgegenüber stehe aber die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Pflicht des Verkehrsunternehmens das Erlangen entsprechender Informationen zu ermöglichen. Es sei dafür verantwortlich, Informationen so zugänglich zu machen, dass auch zu Stoßzeiten die Hinweise von nur gelegentlich fahrenden Fahrgästen wahrgenommen werden können. Ein Anbringen an den Scheiben, die auch für Werbung genutzt werden, sowie eine amtliche Bekanntmachung seien jedenfalls nicht ausreichend.
Dem Fahrgast treffe dagegen keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 883/rb)
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Dokument-Nr. 15524
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