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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.1997
30 C 2361/97-71 -

Falscher Fahrschein: Fahrgast muss aufgrund schwer durchschaubarer Tarifbedingungen kein erhöhtes Fahrgeld zahlen

"Gültiger" Fahrschein berechtigte nicht zur Nutzung der U-Bahn

Die Nutzung eines Fahrscheins kann sich auf bestimmte Verkehrsmittel innerhalb eines Stadtgebietes beschränken. Hierbei kommt es vor allem darauf an, welchem Unternehmen das jeweilige Verkehrsmittel unterstellt ist. Da diese Differenzierungen jedoch gerade für von außerhalb kommende Fahrgäste nur schwer zu durchschauen sind, trifft den Fahrgast mit für das entsprechende Verkehrsmittel "ungültigem" Fahrschein keine Schuld. Ein erhöhtes Fahrgeld muss deshalb nicht zwangsläufig gezahlt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall sollte ein Fahrgast ein erhöhtes Fahrgeld von 60 DM bezahlen, nachdem er nach Meinung des Fahrkartenkontrolleurs nicht den richtigen Fahrschein besaß, um auch die U-Bahn nutzen zu können. Er war im Besitz einer Wochenkarte für Fahrten zwischen Treysa und Frankfurt a.M., die ihn auch zur Nutzung der Frankfurter S-Bahn, nicht aber zur Nutzung der einem anderen Unternehmen unterstehenden Bussen, Straßenbahnen und U-Bahnen. Der Fahrgast verweigerte unter Berufung auf die Auskunft eines Bahnbeamten über die Nutzbarkeit seiner Fahrkarte die Zahlung und wurde daraufhin vom Beförderungsunternehmen verklagt.

Häufig kam es zu Falschauskünften gegenüber Fahrgästen

Das Amtsgerichts Frankfurt am Main stellte fest, dass der Beklagte keine erhöhtes Beförderungsgeld zu zahlen hatte, das Beschaffen des gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben sei, die der Fahrgast nicht zu vertreten hatte. Mit der vorhandenen Fahrkarte habe der Beklagte die Strecke zwischen Treysa und Frankfurt inklusive Stadtgebiet befahren dürfen und dabei alle Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn, also demzufolge auch die S-Bahn in Frankfurt am Main nutzen können. Zwar berechtige in der Tat diese Fahrkarte nicht zur Benutzung der Verkehrsmittel der Stadtwerke, also von deren Bussen, Straßenbahnen und U-Bahnen. Zugleich gehörten diese Verkehrsmittel aber ebenfalls dem RMV an, seien also auch mit im Rahmen des RMV gültigen Fahrkarten der anderen RMV-Gesellschafter nutzbar. Diese Differenzierungen seien gerade für den von außerhalb kommenden Fahrgast schwer nachvollziehbar und würden vom Personal nicht immer richtig gehandhabt, wodurch es bereits häufiger zu Falschauskünften gegenüber Fahrgästen gekommen sei. Deshalb sei auch der Behauptung des Beklagten im vorliegenden Fall hinsichtlich seines Verweises auf die Auskunft eines Bahnbeamten Glauben zu schenken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: ra-online, AG Frankfurt am Main

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1998, 1521Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 1521

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