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Ein Fluggast erhält wegen einer Flugverschiebung aufgrund des Putschversuchs in der Türkei im Juli 2016 eine Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Besteht am Zielflughafen keine konkrete Gefahrenlage, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. Juli 2016 sollte gegen 6 Uhr morgens ein Flug von Stuttgart nach Antalya starten und planmäßig um 10 Uhr dort landen. Aufgrund des Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs am Abend des 15. Juli 2016 entschied sich die Fluggesellschaft den Flug in die Nacht des 16. Juli 2016 zu verlegen. Andere Fluggesellschaften taten dies nicht und flogen den Flughafen Antalya planmäßig an. Auch bestand kein Flugverbot für den türkischen Luftraum oder eine amtliche Reisewarnung. Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen Antalya lagen nicht vor. Lediglich die Flughäfen in Istanbul und Ankara waren gesperrt. Da der Flug Antalya aufgrund der
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27400
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