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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 21.04.2005
504 C 909/05 -

Reiseveranstalter muss bei Überbuchung des Hotels die Kosten für ein Ersatzhotel erstatten

Wenn bei einem einwöchigen Pauschalurlaub das Hotel überbucht ist, so dass das Hotelzimmer nicht am ersten Tag bezogen werden kann, darf der Reisende sich ein anderes Hotel suchen und die Kosten hierfür vom Reiseveranstalter zurück verlangen. Das hat das Amtgericht Hannover entschieden.

Eine vierköpfige Familie hatte eine einwöchige Flugpauschalreise nach Belek / Türkei gebucht. Bei ihrer Ankunft teilte man ihnen mit, dass das Hotel überbucht sei und ihnen kein Zimmer zur Verfügung gestellt werden könne. Da das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzhotel nicht dem gebuchten Standard entsprach, suchte sich die Familie selbst ein Hotel und verlangte nach Rückkehr vom Reiseveranstalter die insoweit entstandenen Übernachtungskosten ersetzt.

Das Amtsgericht Hannover gab in einer am 21.04.2005 verkündeten Entscheidung der Familie Recht. Der Reiseveranstalter habe durch die Erklärung, dass für die Familie infolge der Überbuchung kein Zimmer vorhanden sei, die buchungsgerechte Unterbringung verweigert. Da das angebotene Ersatzhotel schlechter als das gebuchte Hotel war, hat die Familie dies nicht akzeptieren müssen. Die Familie war somit ohne eine Unterbringung am Urlaubsort und durfte ein Ersatzquartier anmieten, für welches der Reiseveranstalter die Kosten zu tragen hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2005
Quelle: ra-online, AG Hannover

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2005, 170Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2005, Seite: 170

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Dokument-Nr.: 503 Dokument-Nr. 503

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