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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.02.2018
462 C 2065/17 -

Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper auf der Startbahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Fluggesellschaft wegen Flugverspätung zu Ausgleichszahlung verpflichtet

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn ein Reifen beschädigt wurde und dieser daher ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Ehepaar im Dezember 2016 nach ihrem Urlaub auf Teneriffa ihren Zielort Hannover mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden. Hintergrund dessen war nach Angabe der Fluggesellschaft, dass ein Reifen des eingesetzten Flugzeugs auf dem Vorflug durch einen metallenen Fremdkörper auf der Startbahn beschädigt wurde. Dadurch musste der Reifen zunächst gewechselt werden, wodurch es zu der Verspätung kam. Der Ehemann ließ sich die Ansprüche seiner Frau abtreten und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.

Reifenbeschädigung durch Fremdkörper auf Startbahn kein außergewöhnlicher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Tatsache, dass ein metallener Fremdkörper im Bereich der Stellfläche der Fluggeräte im Zeitpunkt der Vorflugkontrolle sowie des Be- und Entladevorgangs des Fluggeräts oder auf der Start- und Landebahn in den Reifen gelange, keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 237/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 237Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 237

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